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Gewässerordnung
Gewässerordnung des SFV-Schwalm e.V.
Revision 003/02/2023 durch S.Papsch Seite 1 von 3
Zur Ausübung der Angelfischerei an den Vereinsgewässern Schwalm und Wiera hat der Verein folgende Angelregeln festgesetzt und beschlossen.
§ 1
SCHWALM:
Obere Grenze am rechten und linken Ufer bildet die Gemarkungsgrenze Ziegenhain.
Untere Grenze ist die Gemarkungsgrenze Treysa/Rommershausen am linken Ufer. Rechtes Ufer Beginn des Naturschutzgebietes.
WIERA:
Die obere Grenze am rechten und linken Ufer ist die Gemarkungsgrenze Treysa-Wiera (altes Wehr in der Igelsheide).
Die unteren Grenzen sind die zwei Einmündungen in die Schwalm.
Die Grenzen sind durch weiße Pfähle mit rotem Ring gekennzeichnet.
§ 2
Das Uferbegehungsrecht ist nur für den Angelberechtigten selbst gewährleistet. Jeder haftet für durch ihn verursachte Schäden.
Anordnungen von amtlichen Aufsichtspersonen ist unbedingt Folge zu leisten. Jedes neue Vereinsmitglied sollte sich an unseren Pachtgewässern den fischenden Vereinskameraden vorstellen.
§ 3
Eine Vertretung des Angelberechtigten, in der Ausübung der Angelfischerei ist unzulässig.
§ 4
Bei der Ausübung der Angelfischerei sind grundsätzlich mitzuführen:
a. gültiger Jahresfischereischein
b. gültiger Fischereierlaubnisschein
c. Gewässerordnung
d. Ausweiskarte des Hessischen Fischereiverbandes
Gewässerordnung des SFV-Schwalm e.V.
Revision 003/02/2023 durch S.Papsch Seite 2 von 3
§ 5
Zugelassen sind für jeden Fischereiausübungsberechtigten folgende Geräte:
Gewässer Schwalm: Generell zwei Handruten, davon kann eine Rute für Raubfische mit künstlichem Köder oder totem Köderfisch verwendet werden.
Während der Hechtzeit darf an der Schwalm mit zwei Hechtruten gefischt werden. Eine weitere Rute ist nur zum Fang von Köderfischen erlaubt.
Beim Angeln auf Karpfen dürfen zwei Ruten zum Karpfenangeln verwendet werden. Es müssen Karpfenköder ab 20mm auf diesen Ruten eingesetzt werden. Eine weitere dritte Rute kann frei auf alle Fischarten verwendet werden.
Gewässer Wiera: Hier darf nur mit einer Rute gefischt werden.
Gute Angelgeräte sind eine Selbstverständlichkeit und ihr Einsatz ist nur in Anwesenheit des Anglers (Sichtweite) zugelassen.
§ 6
Außerdem ist für jeden Angelberechtigten ein Aalkorb aus Kunststoff zugelassen. Der Aalkorb muss mit einem Namensschild versehen sein.
Vor dem Auslegen wird er von unserem Kassierer plombiert. Der Aalkorb darf nur in der Zeit vom 01. März bis 30. Oktober eines jeden Jahres ausgelegt werden. Er ist keine Hältermöglichkeit, sondern ein Fanggerät, somit ist dieses mindestens täglich zu kontrollieren.
§ 7
Die Ausübung der Angelfischerei ist nur außerhalb der gesetzlich festgesetzten Schonzeiten gestattet. Während der Hechtschonzeit (bis. 15. April) ist das Angeln mit Kunstködern, die lediglich mit einem Einzelhaken bestückt sind gestattet; das Angeln mit totem Köderfisch ist verboten.
Die Gewässerstrecke von der Steinschüttung bis zur Steintorbrücke ist bis 01.04. eines jeden Jahres gesperrt und darf in dieser Zeit nicht beangelt werden.
FÜR DIE WIERA
Die Wiera ist in zwei Angelzonen aufgeteilt.
Zone I wird vom Einlauf in die Schwalm bachaufwärts bis zum Ende der Viehweide hinter dem Graben der ehem. Möbelfabrik Zendath festgelegt.
Die Grenze der Zone I wird durch einen rot/weißen Pfahl markiert. Hier darf ab dem ersten Sonntag nach dem 01.04. an Sonn- und Feiertagen geangelt werden.
Gewässerordnung des SFV-Schwalm e.V.
Revision 003/02/2023 durch S.Papsch Seite 3 von 3
Außerdem darf ab dem zweiten Samstag im August in der gesamten Strecke auf Aal geangelt werden. Sollten beim Aalangeln Forellen gefangen werden, so sind diese dem Folgetag zuzurechnen. Die Zone II verläuft vom Ende der Viehweide bis zum Wehr in der Igelsheide. Hier darf ab ersten Sonn- oder Feiertag nach dem
15. Juli geangelt werden. Zone I darf weiter beangelt werden. Aalangeln ist nur Samstags erlaubt.
Als Köder für die Wiera gelten: Blinker, Spinner, Fliegen und wirbellose Lebendköder. Die Hakengröße sollte den zu beangelnden Fischen angepasst sein. Es dürfen pro Sonn- oder Feiertag nur drei Forellen gefangen und mitgenommen werden.
§ 8
Es gelten die Mindestmaße des Hessischen Fischereigesetz. Untermaßige Fische sind lebend oder tot in das Gewässer zurückzusetzen.
Bei der Ausübung der Angelei sind mitzuführen: Maß, Hakenlöser, Kescher, Messer, Knüppel zum Betäuben.
§ 9
Der Verkauf oder Tausch von gefangenen Fischen ist grundsätzlich verboten.
§ 10
Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet eine Fangstatistik zu führen und nach Ablauf des Angeljahres (31.12.) spätestens bis 05.01. abzugeben.
Bei Nichtbeachtung wird kein neuer Fischereierlaubnisschein ausgestellt.
§ 11
Jedes Mitglied ist verpflichtet etwaige Gewässerverschmutzungen und Fischsterben sofort der zuständigen Stelle (Vorstand/Polizei usw.) zu melden.
§ 12
Angelgerechtes Verhalten am Gewässer, insbesondere die Einhaltung der Schonzeiten und Mindestmaße ist die Pflicht eines jeden Fischereiausübungs-berechtigten. Verstöße gegen diese Gewässer Ordnung können den Entzug des Fischereierlaubnisscheines und den Ausschluss aus
dem Verein und damit die Verwirkung aller Rechte aus der Mitgliedschaft nach sich ziehen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach der Satzung.
§ 13
Die Gewässerordnung vom 20.01.2010 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.02.2023 in diese Fassung geändert. Ihr entgegenstehende Bestimmungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Die Gewässerordnung zum Download als PDF-Datei verfügbar