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Zusammenfassung der Infoveranstaltung Fisch Hegegemeinschaften

Zusammenfassung der Infoveranstaltung
 
Fisch Hegegemeinschaften
 
am 18.02.2010
 
In der Naturschutzakademie Hessen in Wetzlar

 
 
Gesetzliche Grundlagen für Fisch-Hegegemeinschaften
 

Die gesetzliche Grundlage für Fisch-Hegegemeinschaften begründet sich durch:
 
§2 des Hessischen Fischereigesetzes,
dem zusammenhängenden Netz besonderer Schutzgebiete der EU (Natura 2000)
der FFH und Wasserrahmenrichtlinie der EU
 
So heisst es in §2, abs.1 und 2 des Hessischen Fischereigesetzes:
 
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere.
 
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume.
 
Aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde eine Grunddatenerhebung gemacht und festgestellt das in ca. 80% der Fälle ein Handlungsbedarf besteht. So bestehen in hessischen Gewässern zur Zeit 19279 Wanderhindernisse.
 
In § 24 der hessischen Fischereigesetzes sind die Bestimmungen für den Hegeplan und die zu bildenden Hegegemeinschaften geregelt:
 
(1) Alle Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich aller damit in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; für die Aufsicht gilt § 22. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. Abweichend davon kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fischereirechtes schriftlich gegenüber der Hegegemeinschaft erklären, dass das Fischereirecht von ihr oder ihm selbst vertreten wird; Fischereigenossenschaften gelten insoweit als Eigentümer.

(2) Hegegemeinschaften sollen im Regelfall die Gewässer mindestens einer Gewässerregion zum Zweck der einheitlichen und abgestimmten Pflege, Hege und Bewirtschaftung umfassen. Sie nehmen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahr. Ihnen obliegt die Aufstellung des Hegeplanes.
 
(3) Der Hegeplan enthält insbesondere Angaben über:
- den Fischbestand,
- die Erfassung des tatsächlichen Fanges,
- Maßnahmen zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes,
das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der FFH- Richtlinie,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer,
- Maßnahmen nach unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand
oder auf das Gewässer (Alarmplan),
- die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum,
- die Überwachung seiner Durchführung.
 
(4) Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegegemeinschaften abzustimmen und der oberen Fischereibehörde anzuzeigen; diese kann den Hegeplan innerhalb von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt sind. Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im erforderlichen Umfange fortzuschreiben.
 
(5) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Hegegemeinschaften, insbesondere:
die räumliche Abgrenzung nach Text und Karte,
ihre Organe und deren Zusammensetzung,
die Maßstäbe für das Stimmrecht der Mitglieder und für die Umlage der Kosten,
die Mindestinhalte der Satzung,
ihre Konstituierung,
die Durchsetzung des Hegeplans,
die Aufgaben im Einzelnen.
 
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner für die Aufstellung, die Geltungsdauer, das Verfahren sowie den Inhalt der Hegepläne nähere Bestimmungen getroffen werden.

Die Hegegemeinschaften wurden bereits gesetzlich festgelegt und entsprechen den 45 Gewässerbereichen in Hessen.
 
Das Stimmrecht innerhalb einer Hegegemeinschaft richtet sich nach der Katastergröße der Gewässer. Die Umlage und Deckung der Kosten richtet sich nach der jeweiligen Gewässerfläche.
 

Hegegemeinschaften aus Sicht der Fischerei
 
Hegevorschriften gab es schon in sehr alten Gesetzen unter anderem wurden dort sogar schon Regeln in Bezug auf die Fischhege und Fischpässe beschlossen.
 
In dem Hessischen Fischereigesetz von 1950 wurde die Befugnis zur Hege erteilt. Als das alte Fischereigesetz 1990 von dem aktuellen Gesetz abgelöst wurde, wurde aus der Befugnis eine Pflicht zur Hege.

1977 gab es erstmals einen Ansatz für ein neues Fischereigesetz, jedoch kam dieser Entwurf nicht durch. In diesem Entwurf sollte es zur Pflicht werden einen Bewirtschaftungsplan auf zu stellen.
 
Mit der Bildung einer Hegegemeinschaft ergeben sich folgende Vor- und Nachteile.
 
Hegegemeinschaften
- machen Arbeit
- kosten Geld
 
Hegegemeinschaften
- sind Körperschaften öffentlichen Rechts
- haben eine starke Stellung
- sind selbstständig
- erstellen selbst Hegepläne oder lassen diese unter Regie erstellen
- überwachen den Vollzug selbst
- sind in Natura 2000 Gebieten selbst zuständig
- sind bei WRRL Maßnahmen selbst zuständig
 
In einem Hegeplan sind ebenso Einflüsse von Außen fest zu halten. Dies Betrifft vor allen Dingen:
- Der Einfluß durch den Kormoran
- Der Einfluß durch den Bisam
- Der Einfluß durch Kraftwerke und Kläranlagen
 
 
Angebote des RP Gießen bei der Bildung von Hegegemeinschaften an Fließgewässern.
 
Mögliche Vorgehensweise zur Ermittlung von Hegegemeinschaften
 
Es wird 45 Hegegemeinschaften in Hessen geben. Die Aufsichtsbehörde erstellt ein Mitgliederverzeichnis aus dem sich die Größe des Gewässers eines jeden Mitglieds ergibt. In den Hegegemeinschaften sind Pächter und Eigentümer von Fischereirechten vertreten.
 
Eigentümer können bei einer Verpachtung das Recht auf Teilnahme / Mitarbeit in der Hegegemeinschaft wahrnehmen. Jedoch kann ein Gewässer nur durch eine Person, den Eigentümer oder den Pächter vertreten werden.
 
Die Ermittlung der Mitglieder einer Hegegemeinschaft gestaltet sich sehr schwer.
Es besteht die Möglichkeit die Mitglieder über das Gewässerkataster oder über GESIS (Gewässer Strukturgüte Informationssystem) zu ermitteln. GESIS ist im Internet unter der Adresse gesis.hessen.de für jeden frei zugänglich. GESIS bildet Gewässer ab einer Größe von 50cm ab und ist für die Erstellung von Hegeplänen bestens geeignet.
 
Um die Gewässer ein zu ordnen wurden Bereichsklassen erstellt:
Klasse Gewässergröße
1 - 0,5m bis 1m
2 - 1m bis 5m
3 - 5m bis 10m
4 - 20m bis 20m
5 - Breiter als 20m

Die Hegegemeinschaften werden eine Karte im Maßstab 1:50.000 im PDF Format sowie eine Tabelle m Excel Format der Hegegemeinschaft erhalten. Der Inhalt dieser Tabelle werden alle Gewässer auf Grundlage von GESIS sein. Die Felder Kennziffer, Name und Gesamtlänge werden vorbelegt sein. Es muss hier noch die Bereichsklasse gefüllt werden.
 
 
Erfahrungen aus dem Pilotprojekt Dill II
 
Die Hegegemeinschaft Dill besteht schon seit ca. 30 Jahren. Die Hegegemeinschaft wurde erst durch die Vereine im Einzugsbereich der Dill gegründet. Später arbeitete die Hegegemeinschaft mit der unteren Fischereibehörde zusammen. Im Zuge dieser Zusammenarbeit wurden seit Sommer 2009 ca. 80% der Gewässer erfasst. Die Hegegemeinschaft besteht zur Zeit aus 12 Mitgliedern.
 
 
FFH Maßnahmeplan für Gewässer in Gebieten der Hegegemeinschaften
 
Der rechtliche Hintergrund:
- FFH Richtlinie
- Vogelschutzrichtlinie
- Bundesnaturschutzgesetz §32ff.
- Hessisches Naturschutzgesetz § 32 und 33
 
§31 und 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sagen folgendes aus:
 
§ 31 Schutz von Gewässern und Uferzonen
Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
 
§ 32 Europäisches Netz "Natura 2000"
Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach Maßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37 Abs. 2 und 3.
 
§ 32 und 33 des Hessischen Naturschutzgesetzes sagen folgendes aus:
 
§ 32 Errichtung von Natura 2000
(1) Europäische Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden durch eine Natura-2000-Verordnung ausgewiesen. In der Verordnung sind die Gebiete und die darin zu schützenden Lebensraumtypen und Arten zu benennen, die Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind festzusetzen; Vorkommen zu schützender prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben. § 28 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1a) Abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 4 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), sind die Abgrenzungskarten der Gebiete nach Abs. 1 bei den unteren Naturschutzbehörden bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden. § 6a Abs. 1 und 2 des Verkündungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
 
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 festgesetzte Gebiete dürfen nur dann zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 21, 22, 24 bis 27, auch in Verbindung mit § 28, erklärt werden, wenn nach anderen oder den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein den Anforderungen der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG genügender Schutz nicht mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. In der Schutzerklärung werden die jeweiligen Erhaltungsziele, die erforderlichen Gebietsabgrenzungen, geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einwirkungen von außen bestimmt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall bestehender Schutzgebietsverordnungen sind diese entsprechend der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Maßgaben in geeigneter Weise anzupassen; im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten bleiben hiervon unberührt.
 
(3) Die oberste Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, um ein Gebiet aus dem Natura 2000-Netzwerk zu entlassen, wenn
sich bei der wissenschaftlichen Überwachung im Hinblick auf die nach Art. 12 der Richtlinie 79/409/EWG oder nach Art. 17 der Richtlinie 92/43/EWG zu erstellenden Berichte aufdrängt, dass das jeweilige Gebiet dauerhaft nicht mehr über die Eigenschaften verfügt, die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG Grund der Ausweisung oder nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG Grund der Meldung waren, und
nach diesen Richtlinien keine weitere Verpflichtung zur Beibehaltung des Gebietsschutzes besteht.
 
§ 33 Schutz und Pflege von Natura 2000
(1) Vorhaben oder Maßnahmen, die insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. 143 S. 56), auch im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen, Projekten oder Plänen, zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig, auch sofern sie keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung entsprechend den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 4 gilt in der Regel als mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes vereinbar. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.
 
(2) Die obere Naturschutzbehörde ermittelt die Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete geeignet oder im Rahmen der Überwachung erforderlich sind. Sie können in eigens für die Gebiete aufgestellten, gutachtlichen Maßnahmenplänen oder in vergleichbaren Plänen nach anderem Fachrecht im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen dargestellt werden. Bei der Planung und dem Vollzug der Maßnahmen ist den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den örtlichen Besonderheiten mit dem Ziel eines Ausgleichs der Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Pläne sind vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen umzusetzen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
 
(3) Die Erarbeitung der Pläne und die Durchführung der geeigneten Maßnahmen erfolgen für Gebiete, die überwiegend aus Wald bestehen, durch die untere Forstbehörde, für die übrigen Gebiete durch den Landrat oder die Landrätin, der oder die räumlich zuständig ist, als Auftragsangelegenheit. Die obere Naturschutzbehörde entscheidet über die Zuständigkeit; sie kann abweichend auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen auch Dritte beauftragen.
 
(4) Die obere Naturschutzbehörde regelt, unbeschadet des § 24 des Hessischen Forstgesetzes und des § 7 Abs. 1 und 2, durch Verordnung oder Anordnung das Verhalten in Wald und Flur zu Erholungszwecken in Natura-2000-Gebieten, soweit dies im Hinblick auf die Erhaltungsziele erforderlich ist; § 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit Wald betroffen ist, erfolgt die Regelung im Benehmen mit der oberen Forstbehörde. § 28 Abs. 3 gilt für Verordnungen entsprechend.
 
(5) Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die nötigen Maßnahmen, um erhebliche Störungen oder Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes im Sinne von Abs. 1 zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen oder vertragliche Verpflichtungen verletzt werden und die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes gefährdet ist; § 19 findet mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung.
 
Unter Natura 2000 fallen ca. 21 % der hessischen Landesfläche. Dies sind ca. 441.000 ha.
 
Die Ziele sind folgendermaßen definiert:
- Förderung der biologischen Vielfalt
- Wahrung und Wiederherstellung der Lebensräume
- Bildung eines Netzes von Naturschutzgebieten auf EU Ebene
 
Hierzu wurde ein Maßnahmeplan erstellt, dieser besteht aus zwei Teilen:
 
Grunddatenerhebung:
- Kategorisierung der Zustände in drei Stufen (A-sehr gut, B-guter Zustand, C-schlechter Zustand - verbesserungswürdig)
- Leitbild und Ziele
- Biotopkartierung
- Maßnahmevorschläge
- Aufzeigen von Gefährdungen
- Erstellung von Themenkarten
 
Erstellung eines mittelfristigen Maßnahmeplans
- Feststellung der Zuständigkeiten (Forst, Landkreise)
- Erstellung eines Leitfadens für die Erarbeitung von Grundlagen
- Umsetzung der Maßnahmenplanung in Natura 2000 und Naturschutzgebieten
 
Phasen:
- Sammeln und auswerten
- Erarbeitung von Entwürfen
- Schaffung von Akzeptanz
- Präsentation und Genehmigung durch das RP
- Erstellung eines jährlichen Planungsjournals
- Überprüfung der Maßnahmen
- Erfolgsprüfung
 
Wenn eine Hegegemeinschaft in einem FFH-Gebiet liegt, muss der FFH Maßnahmeplan mit in den Hegeplan mit einbezogen werden oder die Hegegemeinschaft erstellt einen Maßnahmeplan.
 
In den Katgorisierungsgebieten A, B und C gilt folgendes:
- In Gebieten die mit A und B  kategorisiert wurden soll der Zustand erhalten bleiben. Hier gilt ein Verschlechterungsverbot
- In Gebieten der Klasse C soll der Zustand der Klasse B erreicht werden
- Später soll in Gebieten der Klasse B der Zustand der Klasse A erreicht werden.
 
 
Entwicklung der Hegegemeinschaften in Bezug auf die WRRL
 
- Erstellung eines Hegeplans in Abstimmung mit der oberen Gewässerbehörde
- Durchführung von modifizierten Gewässerschauen
- Durchführung von genehmigungsfreien Maßnahmen
- Ortstermine zur Abstimmung von Maßnahmen
- Festhalten der Maßnahmen in einem Protokoll
- Umsetzung der Maßnahmen durch die Kommunen
 
Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen (z.B. dem Abbau von Wehren) soll folgendermaßen vorgegangen werden:
- Planerstellung durch Kommunen
- Einbindung der Hegegemeinschaft
- Planung durch das RP
 
Durchführung von Fischmonitoring:
Seit 2004 findet eine systematische Erfassung und die Bewertung von Beständen nd die Erstellung einer Fischdatenbank statt.
 
Die dabei erfassten Daten werden für die Erstellung der Hegepläne herangezogen und der Hegegemeinschaft bereit gestellt.
 
Zusätzlich werden die Daten der Fangstatistiken mit einbezogen.
 
 
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